Verwaltungsgerichtshof
10.11.1983
81/08/0143
GRS wie 2671/78 E VS 29. Mai 1980 VwSlg 10147 A/1980 RS 1
Ordnungsgemäß kundgemachte Organisationsnormen für juristische Personen auch des öffentl Rechts können nach außen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe vorsehen; sprechen die Normen jedoch von einer Vertretung nach außen schlechthin, so kann nicht auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen zurückgegriffen werden.
ECLI:AT:VWGH:1983:1981080143.X01