Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.10.1986

Geschäftszahl

81/08/0125

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1706/77 E 7. September 1979 VwSlg 9913 A/1979 RS 5

Stammrechtssatz

Ein beherrschender Einfluss eines geschäftsführenden Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf diese Gesellschaft und damit - nach der ständigen Judikatur des VwGH - der Mangel der Qualifikation als Dienstnehmer ist auch dann anzunehmen, wenn dieser Gesellschafter auf Grund seiner Anteile am Stammkapital eine Beschlussfassung in der Generalversammlung verhindern kann. Entscheidend für die Beurteilung des Einflusses eines geschäftsführenden Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf diese Gesellschaft ist somit nicht nur die Möglichkeit, den Willen der Generalversammlung aktiv zu gestalten, sondern auch die andere Möglichkeit, eine Willensbildung zu verhindern.