Verwaltungsgerichtshof
14.02.1985
81/08/0099
Das AVG kennt für Fälle, wo es nicht um eine mögliche Personenverwechslung geht, keinen Anspruch der Partei auf persönliche Anwesenheit und Gegenüberstellung bei der beantragten Vernehmung eines Zeugen. (Hinweis auf E vom1 6.11.1979, 2360/79)