Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.02.1985

Geschäftszahl

81/08/0099

Rechtssatz

Das AVG kennt für Fälle, wo es nicht um eine mögliche Personenverwechslung geht, keinen Anspruch der Partei auf persönliche Anwesenheit und Gegenüberstellung bei der beantragten Vernehmung eines Zeugen. (Hinweis auf E vom1 6.11.1979, 2360/79)