Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.1984

Geschäftszahl

81/08/0061

Rechtssatz

Dass durch diese Beschäftigung nur ein geringer Teil der einer Person an sich zur Verfügung stehenden Zeit in Anspruch genommen wird, schließt die persönliche Abhängigkeit dieser Person während dieser und durch diese Beschäftigung nicht von vornherein aus.