Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.10.1983

Geschäftszahl

81/08/0029

Rechtssatz

Für den Zuspruch von Kosten, die einem Bfr durch seine Teilnahme am Gesetzesprüfungsverfahren des VfGH entstanden sind, durch den VwGH besteht keine Rechtsgrundlage.