Verwaltungsgerichtshof
17.05.1984
81/08/0007
Nach dem ASVG kommt es auf das tatsächlich gewährte Entgelt bzw., wenn das Entgelt, auf welches Anspruch besteht, höher ist, auf diesen höheren Entgeltsanspruch ("Anspruchslohn") an.
ECLI:AT:VWGH:1984:1981080007.X02