Verwaltungsgerichtshof
01.12.1981
81/07/0096
Nur die vom Gesetz als solche bezeichneten können als DINGLICHE RECHTE angesehen werden; die Bildung neuer Sachenrechte ist damit der Parteiendisposition entzogen. Die Feststellung des Bestehens von in Paragraph 308, ABGB nicht genannten dinglichen Rechten aus anderen Rechtsvorschriften ist durch den dort normierten Typenzwang jedoch nicht gehindert (Hinweis auf Wohnungseigentum, Baurecht, etc).