Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.01.1982

Geschäftszahl

81/07/0060

Rechtssatz

Wählerverzeichnis ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Wahlberechtigung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Dem Wahlleiter bzw. der Wahlkommission ist daher vom Gesetz keine Befugnis eingeräumt, das Wahlrecht an weitere Voraussetzungen, etwa die Eintragung in ein bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Wahl unbeeinsprucht gebliebenes Wählerverzeichnis zu binden. (Hinweis auf E vom 20.6.1979, 3152/78, VwSlg 9881 A/1979)