Verwaltungsgerichtshof
20.10.1983
81/06/0076
Nach dem allgemeinen Sprachsinn des Wortes "Sanierung" können darunter nur umfangreiche Arbeiten zur Behebung wesentlicher Mängel verstanden werden (Dies trifft auf Kaminumbauten und Auswechslung einiger Verblechungen nicht zu).
ECLI:AT:VWGH:1983:1981060076.X01