Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.1983

Geschäftszahl

81/06/0076

Rechtssatz

Nach dem allgemeinen Sprachsinn des Wortes "Sanierung" können darunter nur umfangreiche Arbeiten zur Behebung wesentlicher Mängel verstanden werden (Dies trifft auf Kaminumbauten und Auswechslung einiger Verblechungen nicht zu).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1983:1981060076.X01