Verwaltungsgerichtshof
23.10.1984
81/05/0076
§ 15 Abs 3 NÖ ROG zählt nicht zu jenen Vorschriften, die dem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht einräumen.Paragraph 15, Absatz 3, NÖ ROG zählt nicht zu jenen Vorschriften, die dem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht einräumen.