Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.1984

Geschäftszahl

81/05/0076

Rechtssatz

Subjektiv-öffentliche Rechte der Anrainer werden im Geltungsbereich der NÖ BauO 1976 durch einen Baubewilligungsbescheid dann verletzt, wenn bei dessen Fällung - im Rahmen der rechtzeitig erhobenen Einwendungen gelegene materiell-rechtliche Bestimmungen außer acht gelassen werden, deren Gegenstand der Schutz jener Rechtsgüter ist, die entweder in der beispielsweisen Aufzählung des zitierten Paragraph 118, Absatz 9, der NÖ BauO 1976 ausdrücklich genannt oder aber im Hinblick auf die räumliche Nähe zum Bauvorhaben auch der Rechtssphäre des Anrainers zuzurechnen sind.