Verwaltungsgerichtshof
18.12.1981
81/04/0224
Derjenige, der eine zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen vorgeschriebene Auflage nicht einhält, um eine bloße, wenn auch schwere Gefahr für sein Vermögen abzuwenden kann sich unter dem Gesichtspunkt der Interessenabwägung rite nicht auf Notstand berufen (Hinweis E 19.11.1964, 1404/64, VwSlg 6496 A/1964).