Verwaltungsgerichtshof
18.06.1982
81/04/0178
Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind nach Paragraph 52, Absatz eins, AVG 1950 die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständigen) beizuziehen. Die Behörde kann aber nach Paragraph 52, Absatz 2, AVG 1950 ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheint.