Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.06.1983

Geschäftszahl

81/04/0122

Rechtssatz

Einem Schriftstück einer Behörde, das ohne gesetzliche Ermächtigung nicht in deutscher, sondern in einer anderen Sprache abgefasst ist, kommt Bescheidcharakter nicht zu.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1983:1981040122.X03