Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.03.1983

Geschäftszahl

81/04/0041

Rechtssatz

Werden in der Betriebsbewilligung andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben, so hängt, wie sich aus dem Hinweis im Absatz 4, auf Absatz 3, des Paragraph 356, GewO ergibt, die Parteistellung des Nachbarn davon ab, daß ihm bereits im Verfahren betreffend die Genehmigung der Betriebsanlage iSd Paragraph 356, Absatz 3, leg cit Parteistellung zukam. Treffen diese Voraussetzungen in Ansehung eines Nachbarn zu, so ist er dem Betriebsbewilligungsverfahren beizuziehen.