Verwaltungsgerichtshof
28.01.1983
81/04/0037
Der Paragraph 367, Ziffer 60, GewO 1973 stellt auf die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 leg cit ab. Unter den Tatbestand dieser Übertretungen des Paragraph 366, Absatz eins, fallen - dies gilt in gleicher Weise für die unmittelbare Anwendung des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 auf einen Beschuldigten wie für die mittelbare Heranziehung dieser Bestimmung im Anwendungsbereich nach Paragraph 367, Ziffer 60, GewO 1973 - nur solche Tätigkeiten, die die Merkmale der Gewerbsmäßigkeit nach Paragraph eins, Absatz 2, GewO 1973 aufweisen.
ECLI:AT:VWGH:1983:1981040037.X01