Verwaltungsgerichtshof
31.03.1982
81/03/0275
GRS wie 1867/77 E 16. Februar 1979 RS 3
Voraussetzung dafür, daß das Nebeneinanderfahren mit unterschiedlicher Geschwindigkeit nicht als "Überholen" (Paragraph 2, Ziffer 29, StVO) gilt, ist, daß sich auf beiden Fahrstreifen Fahrzeugreihen fortbewegen. (Hinweis auf E vom 1.4.1968, Zl. 1205/67)