Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.01.1983

Geschäftszahl

81/03/0193

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1277/74 E 16. Februar 1976 RS 1

Stammrechtssatz

Bei einem Auskunftsverlangen im Sinne des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 muß das Behördenorgan formell von dem Zulassungsbesitzer Auskunft darüber verlangen, wem er zuletzt vor dem fraglichen Zeitpunkt das Lenken seines Kraftfahrzeuges überlassen hat; die Frage nach dem Lenker zur fraglichen Zeit allein genügt nicht.