Ob eine Person im Zustand der "Trunkenheit" ist, ist bei der Beurteilung der Frage, ob der Tatbestand des § 5 Abs 2 StVO gegeben ist, nicht von Bedeutung.Ob eine Person im Zustand der "Trunkenheit" ist, ist bei der Beurteilung der Frage, ob der Tatbestand des Paragraph 5, Absatz 2, StVO gegeben ist, nicht von Bedeutung.