Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.03.1983

Geschäftszahl

81/03/0024

Rechtssatz

Wird der Beschuldigte für ein Verhalten bestraft, das nach der angewendeten Gesetzesstelle (hier Paragraph 15, Absatz 4, StVO) nicht mit Strafe bedroht ist, kann dies nicht die Tat iSd Paragraph 44, a Litera a, VStG darstellen.