Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.05.1981

Geschäftszahl

81/03/0007

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

81/03/0008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0653/67 E 18. September 1967 RS 2

Stammrechtssatz

Die Verweigerung des Alkotestes ist auch dann strafbar, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass sich der Fahrzeuglenker tatsächlich nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1981:1981030007.X08