Verwaltungsgerichtshof
13.05.1981
81/03/0007
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
81/03/0008
GRS wie 0653/67 E 18. September 1967 RS 2
Die Verweigerung des Alkotestes ist auch dann strafbar, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass sich der Fahrzeuglenker tatsächlich nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat.
ECLI:AT:VWGH:1981:1981030007.X08