Verwaltungsgerichtshof
19.03.1982
81/02/0362
GRS wie 81/17/0047 E 28. Oktober 1981 VwSlg 5628 F/1981 RS 2
Die Kundmachungsnorm des Paragraph 48, Absatz 4, StV 1960 untersagt nicht nur die Anbringung von mehr als zwei Straßenverkehrszeichen auf einer Anbringungsvorrichtung, sondern schließt es darüber hinaus aus, andere Hinweisschilder auf einer solchen Anbringungsvorrichtung außerhalb der erschöpfend umschriebenen Kombinationsmöglichkeiten von Straßenverkehrszeichen anzubringen.