Verwaltungsgerichtshof
27.04.1984
81/02/0273
Nicht jede Verletzung einer Person vermag schlechthin eine Hilfeleistungsverpflichtung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz StVO 1960 auszulösen, sondern nur solche Verletzungen, die objektiv eine Hilfeleistung erfordern. Die Behörde hat daher in der Begründung des Bescheides festzustellen, welcher Art die Verletzung des am Verkehrsunfall Mitbeteiligten war und ob die Verletzung überhaupt einer Hilfe bedurfte bzw. welche Hilfe zu erbringen gewesen wäre.