Verwaltungsgerichtshof
27.04.1984
81/02/0273
Als mangelnde Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO 1960 ist - auch ohne daß es zu einem "Zusammenstoß" gekommen ist - die Unterlassung der "Fixierung der Endstellung" des Fahrzeuges anzusehen. (Hinweis auf E vom 13.11.1967, Zl. 0775/66, VwSlg 7219 A/1957)