Verwaltungsgerichtshof
30.10.1981
81/02/0249
Zurückweisung eines Ansuchens gem Paragraph 82, Absatz eins, StVO 1960 um Erteilung einer Bewilligung für die Errichtung eines Verkaufsstandes wegen entschiedener Sache erfolgt zu recht, wenn sich das Ansuchen gegenüber dem bereits rechtskräftig abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, daß die Verkaufsfläche dieses Standes anstelle eines Ausmaßes von 100 x 200 cm, welches Gegenstand des abgewiesenen Ansuchens war, ein solches von 75 x 150 cm ausmachen soll. Der Umstand, daß sich die Bewilligung auf einen künftigen Zeitraum bezieht, bedeutet allein noch keine wesentliche Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes. Andernfalls käme eine Zurückweisung von Anträgen dieser Art wegen entschiedener Sache schon aus diesem Grunde, also ohne Bedachtnahme auf eine allenfalls sonst unveränderte Sachlage, nie in Frage. Damit würde man aber den Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950 als der grundlegenden Vorschrift über die materielle Rechtskraft der res judicata verkennen.