Verwaltungsgerichtshof
15.04.1983
81/02/0248
Die Frage "ob etwas passiert wäre" ist geeignet, sich darüber Gewißheit zu verschaffen, ob die befragte Person im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, StVO 1960 verletzt ist oder nicht, es sei denn, daß vom Erklärenden nach dem äußeren Anschein anzunehmen war, daß er nicht in der Lage ist, den Inhalt oder die Tragweite seiner Erklärung zu erkennen (zB Betrunkene, Kinder) oder die Richtigkeit der Erklärung durch äußerlich sichtbare Verletzungen wiederlegt war.