Verwaltungsgerichtshof
18.12.1981
81/02/0158
Die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, StVO ist nur dann anwendbar, wenn das Halten und Parken an sich gestattet ist, und zwar weil einem solchen Verhalten weder die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, StVO, indem ein Fahrzeug am Rande der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufgestellt wird, noch die im Paragraph 24, leg cit normierten Halte- bzw. Parkverbote entgegenstehen. vergleiche auch E vom 11.7.63, 0149/62)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981020158.X01