Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.1981

Geschäftszahl

81/02/0158

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, StVO ist nur dann anwendbar, wenn das Halten und Parken an sich gestattet ist, und zwar weil einem solchen Verhalten weder die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, StVO, indem ein Fahrzeug am Rande der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufgestellt wird, noch die im Paragraph 24, leg cit normierten Halte- bzw. Parkverbote entgegenstehen. vergleiche auch E vom 11.7.63, 0149/62)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1981:1981020158.X01