Verwaltungsgerichtshof
09.10.1981
81/02/0153
Die Organe der Straßenaufsicht sind zwar zufolge Paragraph 97, Absatz 4, StVO 1960 unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, einzelnen Straßenbenützern für den Einzelfall Anordnungen für die Benützung der Straße zu erteilen, und zwar auch solche, die von den sonstigen diesbezüglichen Bestimmungen abweichen; einem Organ der Straßenaufsicht kommt aber deshalb nicht die zufolge Paragraph 45, leg cit der BEHÖRDE vorbehaltene Berechtigung zu, Ausnahmen von straßenpolizeilichen Geboten oder Verboten zu bewilligen.