Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.09.1982

Geschäftszahl

81/02/0112

Rechtssatz

Liegt ein und dieselbe Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Paragraph 89, a Absatz 2, StVO 1960 (Hinderung der Vorbeifahrt eines Müllsammelfahrzeuges) auf grund mehrerer parkender Fahrzeuge vor, so ist die Behörde berechtigt, eines dieser Fahrzeuge - gleichgültig welches - entfernen zu lassen, wenn an Ort und Stelle an hand der gegebenen Situation nicht offenkundig ist, daß nur das Verhalten eines der Fahrzeuglenker infolge objektiven Verstoßes gegen straßenpolizeiliche Vorschriften in ursächlichem Zusammenhang mit der Verkehrsbeeinträchtigung steht.