Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.12.1981

Geschäftszahl

81/02/0099

Rechtssatz

Ausführungen darüber, daß der Umstand, daß im Zeitpunkt der Aufforderung zur Vornahme der Atemluftprobe (noch) kein Prüfröhrchen zur Verfügung steht, an der Berechtigung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, StVO nichts ändert und es überdies ohne Bedeutung ist, ob das auffordernde Organ oder ein anderes geeignetes Organ letzten Endes die Atemluftprobe durchgeführt hätte.