Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.1981

Geschäftszahl

81/02/0090

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0666/78 E 19. Jänner 1979 VwSlg 9744 A/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Derjenige, dem die Lenkerberechtigung gem Paragraph 74, Absatz eins, KFG vorübergehend entzogen worden war, kann bloß wegen des Lenkens entgegen Paragraph 64, Absatz eins, KFG innerhalb des Zeitraumes der vorübergehenden Entziehung noch nicht als verkehrsunzuverlässig im Sinne des Paragraph 66, KFG angesehen werden, weshalb aus dem Grunde dieses Lenkens allein eine neuerlich vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung nicht in Betracht kommt.