Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.1981

Geschäftszahl

81/02/0090

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0703/70 E 21. Jänner 1971 RS 1

Stammrechtssatz

Bei Bemessung der (Führerschein-) Entziehungszeit ist der Behörde kein unüberprüfbares Ermessen eingeräumt. (Hinweis auf das zum KFG 1955 ergangene E eines VS vom 24.2.1964, Zl. 2150/62, VwSlg. 6247 A/1962)