Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.1981

Geschäftszahl

81/02/0090

Rechtssatz

Bei Bemessung der Entziehungsdauer gem. Paragraph 73, Absatz 2, KFG kann auch auf Verurteilungen nach Paragraph 64, Absatz eins, KFG, sowie auf eine zurückliegende Alkoholbeeinträchtigung, die schon einmal einen Entziehungsgrund gebildet hat, Bedacht genommen werden.