Verwaltungsgerichtshof
23.10.1981
81/02/0090
Bei Bemessung der Entziehungsdauer gem. Paragraph 73, Absatz 2, KFG kann auch auf Verurteilungen nach Paragraph 64, Absatz eins, KFG, sowie auf eine zurückliegende Alkoholbeeinträchtigung, die schon einmal einen Entziehungsgrund gebildet hat, Bedacht genommen werden.