Diebstähle unter Verwendung eines Kraftfahrzeuges bzw. von Bestandteilen von Kraftfahrzeugen können als "bestimmte Tatsachen" iSd § 66 Abs 2 KFG verwendet werden.Diebstähle unter Verwendung eines Kraftfahrzeuges bzw. von Bestandteilen von Kraftfahrzeugen können als "bestimmte Tatsachen" iSd Paragraph 66, Absatz 2, KFG verwendet werden.