Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.1981

Geschäftszahl

81/02/0087

Rechtssatz

Diebstähle unter Verwendung eines Kraftfahrzeuges bzw. von Bestandteilen von Kraftfahrzeugen können als "bestimmte Tatsachen" iSd Paragraph 66, Absatz 2, KFG verwendet werden.