Verwaltungsgerichtshof
21.01.1983
81/02/0082
Die Fassung des Spruches "hat die vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus und rechts nicht beachtet (Paragraph 52, Litera b, Ziffer 15,); sondern ist nach links gefahren", entspricht dem Gebot des Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950.