Versicherungsbetrug im Zusammenhang mit der Vortäuschung des Diebstahles eines Kraftfahrzeuges ist eine "bestimmte Tatsache" im Sinne des § 66 Abs 1 KFG 1967.Versicherungsbetrug im Zusammenhang mit der Vortäuschung des Diebstahles eines Kraftfahrzeuges ist eine "bestimmte Tatsache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz eins, KFG 1967.