Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.09.1981

Geschäftszahl

81/02/0059

Rechtssatz

Versicherungsbetrug im Zusammenhang mit der Vortäuschung des Diebstahles eines Kraftfahrzeuges ist eine "bestimmte Tatsache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz eins, KFG 1967.