Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.09.1981

Geschäftszahl

81/02/0058

Rechtssatz

Ausführungen bzgl. der Abgabe eines Berufungsverzichtes, wobei der Bfr - erfolglos - einen Willensmangel (Handlungsunfähigkeit infolge Alkoholisierung) geltend macht.