Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.09.1981

Geschäftszahl

81/02/0016

Rechtssatz

Werden im Bereich einer im Privateigentum stehenden Straße mit öffentlichem Verkehr von der betreffenden Gemeinde verbotswidrig (weil mangels Erlassung einer entsprechenden Verordnung durch die Bezirkshauptmannschaft gem Paragraph 43, StVO) Straßenverkehrszeichen nach Paragraph 52, Ziffer eins, StVO aufgestellt und dieser Gemeinde nun bescheidmäßig die Entfernung dieser Verkehrszeichen aufgetragen, so kommt dem Eigentümer der Straße keine Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG zu (Hinweis E vom 26.9.1956, 1286/539.