Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.11.1981

Geschäftszahl

81/02/0011

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0164/63 E 9. Mai 1963 RS 1

Stammrechtssatz

Die Unkenntnis der Straßenverkehrsvorschriften kann bei einen Kraftfahrer niemals als unverschuldet angesehen werden.