Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.02.1983

Geschäftszahl

81/02/0001

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2044/49 B 28. April 1950 VwSlg 1396 A/1950 RS 1

Stammrechtssatz

Der Mangel eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz kann durch Ermittlungen der Berufungsbehörde im Berufungsverfahren geheilt werden. Die Aufhebung eines Berufungsbescheides wegen Gesetzwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften setzt voraus, dass das Berufungsverfahren mangelhaft gewesen ist.