Verwaltungsgerichtshof
12.10.1983
81/01/0153
Eine Kündigung ist gerechtfertigt, wenn der Dienstnehmer für eine spezielle technische Aufgabe, die eine besondere fachliche Befähigung erfordert, aufgenommen wird, sich nach angemessener Zeit jedoch herausstellt, daß der Dienstnehmer über die erforderliche fachliche Eignung nicht verfügt. Ein Dienstnehmer, der sich um eine Dienststelle bewirbt, die nicht seiner beruflichen Ausbildung entspricht und eine Einschulung erfordert, deren Erfolg ungewiß ist, hat selbst das Risiko zu tragen, für die angestrebte Tätigkeit fachlich nicht geeignet zu sein.