Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.1984

Geschäftszahl

81/01/0109

Rechtssatz

Unzulässigkeit eines Feststellungsbegehrens, daß der im Paragraph 108, Absatz 2, ArbVG verankerten Informationspflicht des Betriebsinhabers durch die Vorlage der Handelsbilanzen (nicht der Steuerbilanzen) an den Betriebsrat entsprochen wird (Hinweis auf E vom 28.10.1981, Zl. 81/01/0106).