Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.10.1981

Geschäftszahl

81/01/0106

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1703/80 E 29. Oktober 1980 VwSlg 10280 A/1980 RS 1

Stammrechtssatz

Ist in einem Betrieb trotz Vorliegens der Voraussetzungen für die Errichtung eines Betriebsausschusses ein solcher nicht eingerichtet, so sind die einem solchen Ausschuß zukommenden Befugnisse (hier: Informationsrecht nach Paragraph 108, ArbVG) vom Betriebsrat auszuüben.