Die Feststellung, daß durch die Vorlage der Handelsbilanz (allein) der in § 108 Abs 2 ArbVG verankerten Pflicht entsprochen worden sei, kann nicht mit Bescheid getroffen werden.Die Feststellung, daß durch die Vorlage der Handelsbilanz (allein) der in Paragraph 108, Absatz 2, ArbVG verankerten Pflicht entsprochen worden sei, kann nicht mit Bescheid getroffen werden.