Verwaltungsgerichtshof
16.03.1983
3849/80
Sind die Benützungsentgelte, die ein Pfandleiher neben den Darlehenszinsen dafür erhält, daß er den Darlehensnehmern die Weiterbenützung der verpfändeten Kraftfahrzeuge gestattet, nicht von bloß untergeordneter Bedeutung, dann ist die gesamte Tätigkeit nicht mehr als die eines Pfandleihers und damit auch nicht als die eines Kreditinstitutes iSd § 7 Z 1 dritter Satz GewStG anzusehen.
ECLI:AT:VWGH:1983:1980003849.X03