§ 418 Satz 3 ABGB ist im Falle eines vorherigen, anders lautenden Übereinkommens über die Bauführung zwischen Grundeigentümer und Bauführer nicht anzuwenden.Paragraph 418, Satz 3 ABGB ist im Falle eines vorherigen, anders lautenden Übereinkommens über die Bauführung zwischen Grundeigentümer und Bauführer nicht anzuwenden.