Verwaltungsgerichtshof
17.12.1981
3798/80
Die Rechtsform einer "Gesellschaft sui generis" neben der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes ist der österreichischen Rechtsordnung unbekannt. Ein Gesellschaftsvertrag kann zwar auch stillschweigend abgeschlossen werden, doch ist der Gesellschaftsvertrag ein Organisationsvertrag, der insbesondere Bestimmungen über Geschäftsführung und Vertretung zu enthalten hat.