Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.1981

Geschäftszahl

3793/80

Rechtssatz

Nach Absatz 2, des Paragraph 74, GewO 1973 sind zugunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Betriebsanlage Nachbarn im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2 und 3 geworden sind, Auflagen im Sinne des Absatz eins, nur soweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind.