Verwaltungsgerichtshof
26.06.1981
3710/80
GRS wie 0594/65 E 30. November 1965 RS 2
Der Weigerung, sich entgegen dem Paragraph 5, Absatz 5, StVO einer Untersuchung zu unterziehen, wird der Charakter der Rechtswidrigkeit genommen, wenn die Vorführung rechtswidrig war.