Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.01.1981

Geschäftszahl

3627/80

Rechtssatz

Mehrere Bögen bilden dann nur EINE Beilage, wenn sie einen inhaltlich fortlaufenden Text enthalten.

Beachte

Besprechung in:

AnwBl 1982/1, S 29;